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UmwG · Umwandlungsgesetz

UmwG Art. 56Anzuwendende Vorschriften

Zweiter Unterabschnitt Verschmelzung durch Neugründung

In forceOfficial text

Auf die Verschmelzung durch Neugründung sind die Vorschriften des Ersten Unterabschnitts mit Ausnahme der §§ 51 bis 53, 54 Absatz 1 bis 3 sowie des § 55 entsprechend anzuwenden.