UmwG Art. 56Anzuwendende Vorschriften
Zweiter Unterabschnitt Verschmelzung durch Neugründung
Auf die Verschmelzung durch Neugründung sind die Vorschriften des Ersten Unterabschnitts mit Ausnahme der §§ 51 bis 53, 54 Absatz 1 bis 3 sowie des § 55 entsprechend anzuwenden.