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UmwG · Umwandlungsgesetz

UmwG Art. 84Beschluß der Generalversammlung

Erster Unterabschnitt Verschmelzung durch Aufnahme

In forceOfficial text

Der Verschmelzungsbeschluß der Generalversammlung bedarf einer Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen Stimmen. Die Satzung kann eine größere Mehrheit und weitere Erfordernisse bestimmen.