UmwG Art. 84Beschluß der Generalversammlung
Erster Unterabschnitt Verschmelzung durch Aufnahme
Der Verschmelzungsbeschluß der Generalversammlung bedarf einer Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen Stimmen. Die Satzung kann eine größere Mehrheit und weitere Erfordernisse bestimmen.