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UmwG · Umwandlungsgesetz

UmwG Art. 9Prüfung der Verschmelzung

Zweiter Abschnitt Verschmelzung durch Aufnahme

In forceOfficial text

(1) Soweit in diesem Gesetz vorgeschrieben, ist der Verschmelzungsvertrag oder sein Entwurf durch einen oder mehrere sachverständige Prüfer (Verschmelzungsprüfer) zu prüfen.

(2) § 8 Abs. 3 ist entsprechend anzuwenden.