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UmwG · Umwandlungsgesetz

UmwG Art. 9Prüfung der Verschmelzung

Zweiter Abschnitt Verschmelzung durch Aufnahme

En vigueurTexte officiel

(1) Soweit in diesem Gesetz vorgeschrieben, ist der Verschmelzungsvertrag oder sein Entwurf durch einen oder mehrere sachverständige Prüfer (Verschmelzungsprüfer) zu prüfen.

(2) § 8 Abs. 3 ist entsprechend anzuwenden.