UVBKostErstV · Verordnung über die Kostenerstattung an die Unfallversicherung Bund und Bahn für die Wahrnehmung der Aufgaben der Prävention für die Beamtinnen und Beamten der in § 125 Absatz 2 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch genannten Unternehmen UVBKostErstV Art. 6Inkrafttreten In forceOfficial text Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2015 in Kraft. ← Previous · Art. 5 Contents