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VersRücklG · Gesetz über eine Versorgungsrücklage des Bundes

VersRücklG Art. 7Verwendung des Sondervermögens

Abschnitt 1 Sondervermögen "Versorgungsrücklage des Bundes"

In forceOfficial text

Das Sondervermögen ist nach Abschluss der Zuführung der Mittel (§ 14a Absatz 2 und 3 des Bundesbesoldungsgesetzes) ab 1. Januar 2032 über einen Zeitraum von 15 Jahren zur schrittweisen Entlastung von Versorgungsaufwendungen einzusetzen. Die Entnahme von Mitteln ist durch Gesetz zu regeln. Die Entnahme der gesondert ausgewiesenen Mittel der bundesunmittelbaren Sozialversicherungsträger erfolgt auf der Grundlage von Beschlüssen der Selbstverwaltungsorgane.