VersRücklG · Gesetz über eine Versorgungsrücklage des Bundes
VersRücklG Art. 8Vermögenstrennung
Abschnitt 1 Sondervermögen "Versorgungsrücklage des Bundes"
Das Sondervermögen ist von dem übrigen Vermögen des Bundes, seinen Rechten und Verbindlichkeiten getrennt zu halten.