Law library and case analysis · Austria · Belgium · European Union
LAWxPERT Sign in Free account

VVG · Gesetz über den Versicherungsvertrag

VVG Art. 107Rentenanspruch

Abschnitt 1 Allgemeine Vorschriften

In forceOfficial text

(1) Ist der Versicherungsnehmer dem Dritten zur Zahlung einer Rente verpflichtet, ist der Versicherer, wenn die Versicherungssumme den Kapitalwert der Rente nicht erreicht, nur zur Zahlung eines verhältnismäßigen Teils der Rente verpflichtet.

(2) Hat der Versicherungsnehmer für die von ihm geschuldete Rente dem Dritten kraft Gesetzes Sicherheit zu leisten, erstreckt sich die Verpflichtung des Versicherers auf die Leistung der Sicherheit. Absatz 1 gilt entsprechend.