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VVG · Gesetz über den Versicherungsvertrag

VVG Art. 108Verfügung über den Freistellungsanspruch

Abschnitt 1 Allgemeine Vorschriften

In forceOfficial text

(1) Verfügungen des Versicherungsnehmers über den Freistellungsanspruch gegen den Versicherer sind dem Dritten gegenüber unwirksam. Der rechtsgeschäftlichen Verfügung steht eine Verfügung im Wege der Zwangsvollstreckung oder Arrestvollziehung gleich.

(2) Die Abtretung des Freistellungsanspruchs an den Dritten kann nicht durch Allgemeine Versicherungsbedingungen ausgeschlossen werden.