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VwVfG · Verwaltungsverfahrensgesetz

VwVfG Art. 71dGegenseitige Unterstützung

Abschnitt 1a Verfahren über eine einheitliche Stelle

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Die einheitliche Stelle und die zuständigen Behörden wirken gemeinsam auf eine ordnungsgemäße und zügige Verfahrensabwicklung hin; alle einheitlichen Stellen und zuständigen Behörden sind hierbei zu unterstützen. Die zuständigen Behörden stellen der einheitlichen Stelle insbesondere die erforderlichen Informationen zum Verfahrensstand zur Verfügung.