VwVfG · Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVfG ст. 71dGegenseitige Unterstützung
Abschnitt 1a Verfahren über eine einheitliche Stelle
Die einheitliche Stelle und die zuständigen Behörden wirken gemeinsam auf eine ordnungsgemäße und zügige Verfahrensabwicklung hin; alle einheitlichen Stellen und zuständigen Behörden sind hierbei zu unterstützen. Die zuständigen Behörden stellen der einheitlichen Stelle insbesondere die erforderlichen Informationen zum Verfahrensstand zur Verfügung.