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VwVG · Verwaltungs-Vollstreckungsgesetz

VwVG Art. 2Vollstreckungsschuldner

Erster Abschnitt Vollstreckung wegen Geldforderungen

In forceOfficial text

(1) Als Vollstreckungsschuldner kann in Anspruch genommen werden, a)

wer eine Leistung als Selbstschuldner schuldet;

b) wer für die Leistung, die ein anderer schuldet, persönlich haftet.

(2) Wer zur Duldung der Zwangsvollstreckung verpflichtet ist, wird dem Vollstreckungsschuldner gleichgestellt, soweit die Duldungspflicht reicht.