VwVG · Verwaltungs-Vollstreckungsgesetz
VwVG ст. 2Vollstreckungsschuldner
Erster Abschnitt Vollstreckung wegen Geldforderungen
(1) Als Vollstreckungsschuldner kann in Anspruch genommen werden, a)
wer eine Leistung als Selbstschuldner schuldet;
b) wer für die Leistung, die ein anderer schuldet, persönlich haftet.
(2) Wer zur Duldung der Zwangsvollstreckung verpflichtet ist, wird dem Vollstreckungsschuldner gleichgestellt, soweit die Duldungspflicht reicht.