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WeinG 1994 · Weingesetz

WeinG 1994 Art. 32Rückstandsbeobachtung bei geernteten Weintrauben

6. Abschnitt Überwachung

In forceOfficial text

Soweit nach dem Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuch die Beobachtung der Rückstandssituation bei Lebensmitteln (Lebensmittel-Monitoring) vorgesehen ist, findet dieses auch auf geerntete Weintrauben Anwendung.