WeinG 1994 ст. 32Rückstandsbeobachtung bei geernteten Weintrauben
6. Abschnitt Überwachung
Soweit nach dem Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuch die Beobachtung der Rückstandssituation bei Lebensmitteln (Lebensmittel-Monitoring) vorgesehen ist, findet dieses auch auf geerntete Weintrauben Anwendung.