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WPO · Gesetz über eine Berufsordnung der Wirtschaftsprüfer

WPO Art. 115Zustellung des Beschlusses

Fünfter Unterabschnitt Vorläufige Tätigkeits- und Berufsverbot

In forceOfficial text

Der Beschluß ist mit Gründen zu versehen. Er ist den Berufsangehörigen zuzustellen. Waren die Berufsangehörigen bei der Verkündung des Beschlusses nicht anwesend, ist ihnen zusätzlich der Beschluß ohne Gründe unverzüglich nach der Verkündung zuzustellen.