WPO · Gesetz über eine Berufsordnung der Wirtschaftsprüfer
WPO ст. 115Zustellung des Beschlusses
Fünfter Unterabschnitt Vorläufige Tätigkeits- und Berufsverbot
Der Beschluß ist mit Gründen zu versehen. Er ist den Berufsangehörigen zuzustellen. Waren die Berufsangehörigen bei der Verkündung des Beschlusses nicht anwesend, ist ihnen zusätzlich der Beschluß ohne Gründe unverzüglich nach der Verkündung zuzustellen.