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WPO · Gesetz über eine Berufsordnung der Wirtschaftsprüfer

WPO ст. 114Verbot im Anschluss an die Hauptverhandlung

Fünfter Unterabschnitt Vorläufige Tätigkeits- und Berufsverbot

ДействуетОфициальный текст

Hat das Gericht auf Ausschließung aus dem Beruf erkannt, so kann es im unmittelbaren Anschluß an die Hauptverhandlung über die Verhängung des vorläufigen Tätigkeits- oder Berufsverbots verhandeln und entscheiden. Dies gilt auch dann, wenn die Berufsangehörigen zu der Hauptverhandlung nicht erschienen sind.