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WStG · Wehrstrafgesetz

WStG Art. 45Pflichtverletzung bei Sonderaufträgen

Vierter Abschnitt Straftaten gegen andere militärische Pflichten

In forceOfficial text

Nach § 44 Abs. 1, 3 bis 6 wird auch bestraft, wer als Führer eines Kommandos oder einer Abteilung, der einen Sonderauftrag selbständig auszuführen hat und auf seine erhöhte Verantwortung hingewiesen worden ist, 1.

sich außerstande setzt, den Auftrag pflichtgemäß zu erfüllen,

2.

seinen Posten verläßt oder

3.

Befehle nicht befolgt, die für die Ausführung des Auftrags gelten,

und dadurch wenigstens fahrlässig eine schwerwiegende Folge (§ 2 Nr. 3) verursacht.