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WStG · Wehrstrafgesetz

WStG Art. 46Rechtswidriger Waffengebrauch

Vierter Abschnitt Straftaten gegen andere militärische Pflichten

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Wer von der Waffe einen rechtswidrigen Gebrauch macht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr bestraft, wenn die Tat nicht in anderen Vorschriften mit schwererer Strafe bedroht ist.