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WStG · Wehrstrafgesetz

WStG Art. 46Rechtswidriger Waffengebrauch

Vierter Abschnitt Straftaten gegen andere militärische Pflichten

En vigueurTexte officiel

Wer von der Waffe einen rechtswidrigen Gebrauch macht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr bestraft, wenn die Tat nicht in anderen Vorschriften mit schwererer Strafe bedroht ist.