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ZensVorbG 2022 · Gesetz zur Vorbereitung eines registergestützten Zensus einschließlich einer Gebäude- und Wohnungszählung 2022

ZensVorbG 2022 Art. 13Nutzung weiterer Quellen

Abschnitt 3 Gemeinsame Vorschriften, Inkrafttreten

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Für Zwecke dieses Gesetzes dürfen die statistischen Ämter des Bundes und der Länder auch Angaben aus allgemein zugänglichen Quellen und Angaben aus Bundes- und Landesstatistiken sowie aus statistikinternen Registern verwenden.