ZensVorbG 2022 ст. 13Nutzung weiterer Quellen
Abschnitt 3 Gemeinsame Vorschriften, Inkrafttreten
Für Zwecke dieses Gesetzes dürfen die statistischen Ämter des Bundes und der Länder auch Angaben aus allgemein zugänglichen Quellen und Angaben aus Bundes- und Landesstatistiken sowie aus statistikinternen Registern verwenden.