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ZPO · Zivilprozessordnung

ZPO Art. 157Untervertretung in der Verhandlung

Titel 1 Mündliche Verhandlung

In forceOfficial text

Der bevollmächtigte Rechtsanwalt kann in Verfahren, in denen die Parteien den Rechtsstreit selbst führen können, zur Vertretung in der Verhandlung einen Referendar bevollmächtigen, der im Vorbereitungsdienst bei ihm beschäftigt ist.