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ZPO · Zivilprozessordnung

ZPO Art. 247Aussetzung bei abgeschnittenem Verkehr

Titel 5 Unterbrechung und Aussetzung des Verfahrens

In forceOfficial text

Hält sich eine Partei an einem Ort auf, der durch obrigkeitliche Anordnung oder durch Krieg oder durch andere Zufälle von dem Verkehr mit dem Prozessgericht abgeschnitten ist, so kann das Gericht auch von Amts wegen die Aussetzung des Verfahrens bis zur Beseitigung des Hindernisses anordnen.