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ZPO · Zivilprozessordnung

ZPO Art. 248Verfahren bei Aussetzung

Titel 5 Unterbrechung und Aussetzung des Verfahrens

In forceOfficial text

(1) Das Gesuch um Aussetzung des Verfahrens ist bei dem Prozessgericht anzubringen; es kann vor der Geschäftsstelle zu Protokoll erklärt werden.

(2) Die Entscheidung kann ohne mündliche Verhandlung ergehen.