ZPO Art. 248Verfahren bei Aussetzung
Titel 5 Unterbrechung und Aussetzung des Verfahrens
(1) Das Gesuch um Aussetzung des Verfahrens ist bei dem Prozessgericht anzubringen; es kann vor der Geschäftsstelle zu Protokoll erklärt werden.
(2) Die Entscheidung kann ohne mündliche Verhandlung ergehen.