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ZPO · Zivilprozessordnung

ZPO Art. 290Widerruf des Geständnisses

Titel 1 Verfahren bis zum Urteil

In forceOfficial text

Der Widerruf hat auf die Wirksamkeit des gerichtlichen Geständnisses nur dann Einfluss, wenn die widerrufende Partei beweist, dass das Geständnis der Wahrheit nicht entspreche und durch einen Irrtum veranlasst sei. In diesem Fall verliert das Geständnis seine Wirksamkeit.