ZPO Art. 291Offenkundige Tatsachen
Titel 1 Verfahren bis zum Urteil
Tatsachen, die bei dem Gericht offenkundig sind, bedürfen keines Beweises.
Titel 1 Verfahren bis zum Urteil
Tatsachen, die bei dem Gericht offenkundig sind, bedürfen keines Beweises.