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ZPO · Zivilprozessordnung

ZPO Art. 781Beschränkte Erbenhaftung in der Zwangsvollstreckung

Abschnitt 1 Allgemeine Vorschriften

In forceOfficial text

Bei der Zwangsvollstreckung gegen den Erben des Schuldners bleibt die Beschränkung der Haftung unberücksichtigt, bis auf Grund derselben gegen die Zwangsvollstreckung von dem Erben Einwendungen erhoben werden.