ZPO ст. 781Beschränkte Erbenhaftung in der Zwangsvollstreckung
Abschnitt 1 Allgemeine Vorschriften
Bei der Zwangsvollstreckung gegen den Erben des Schuldners bleibt die Beschränkung der Haftung unberücksichtigt, bis auf Grund derselben gegen die Zwangsvollstreckung von dem Erben Einwendungen erhoben werden.