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ZPO · Zivilprozessordnung

ZPO Art. 806Keine Gewährleistung bei Pfandveräußerung

Untertitel 1 Allgemeine Vorschriften

In forceOfficial text

Wird ein Gegenstand auf Grund der Pfändung veräußert, so steht dem Erwerber wegen eines Mangels im Recht oder wegen eines Mangels der veräußerten Sache ein Anspruch auf Gewährleistung nicht zu.