ZPO ст. 806Keine Gewährleistung bei Pfandveräußerung
Untertitel 1 Allgemeine Vorschriften
Wird ein Gegenstand auf Grund der Pfändung veräußert, so steht dem Erwerber wegen eines Mangels im Recht oder wegen eines Mangels der veräußerten Sache ein Anspruch auf Gewährleistung nicht zu.