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ZPO · Zivilprozessordnung

ZPO Art. 819Wirkung des Erlösempfanges

Untertitel 2 Zwangsvollstreckung in körperliche Sachen

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Die Empfangnahme des Erlöses durch den Gerichtsvollzieher gilt als Zahlung von Seiten des Schuldners, sofern nicht dem Schuldner nachgelassen ist, durch Sicherheitsleistung oder durch Hinterlegung die Vollstreckung abzuwenden.