ZPO Art. 819Wirkung des Erlösempfanges
Untertitel 2 Zwangsvollstreckung in körperliche Sachen
Die Empfangnahme des Erlöses durch den Gerichtsvollzieher gilt als Zahlung von Seiten des Schuldners, sofern nicht dem Schuldner nachgelassen ist, durch Sicherheitsleistung oder durch Hinterlegung die Vollstreckung abzuwenden.