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ZPO · Zivilprozessordnung

ZPO Art. 831Pfändung indossabler Papiere

Untertitel 3 Zwangsvollstreckung in Forderungen und andere Vermögensrechte

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Die Pfändung von Forderungen aus Wechseln und anderen Papieren, die durch Indossament übertragen werden können, wird dadurch bewirkt, dass der Gerichtsvollzieher diese Papiere in Besitz nimmt.