ZPO Art. 841Pflicht zur Streitverkündung
Untertitel 3 Zwangsvollstreckung in Forderungen und andere Vermögensrechte
Der Gläubiger, der die Forderung einklagt, ist verpflichtet, dem Schuldner gerichtlich den Streit zu verkünden, sofern nicht eine Zustellung im Ausland oder eine öffentliche Zustellung erforderlich wird.