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ZPO · Zivilprozessordnung

ZPO Art. 842Schadenersatz bei verzögerter Beitreibung

Untertitel 3 Zwangsvollstreckung in Forderungen und andere Vermögensrechte

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Der Gläubiger, der die Beitreibung einer ihm zur Einziehung überwiesenen Forderung verzögert, haftet dem Schuldner für den daraus entstehenden Schaden.