ZPO Art. 842Schadenersatz bei verzögerter Beitreibung
Untertitel 3 Zwangsvollstreckung in Forderungen und andere Vermögensrechte
Der Gläubiger, der die Beitreibung einer ihm zur Einziehung überwiesenen Forderung verzögert, haftet dem Schuldner für den daraus entstehenden Schaden.