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ZPO · Zivilprozessordnung

ZPO Art. 859Pfändung von Gesamthandsanteilen

Untertitel 3 Zwangsvollstreckung in Forderungen und andere Vermögensrechte

In forceOfficial text

Der Anteil eines Miterben an dem Nachlass ist der Pfändung unterworfen. Der Anteil des Miterben an den einzelnen Nachlassgegenständen ist der Pfändung nicht unterworfen.