ZPO Art. 859Pfändung von Gesamthandsanteilen
Untertitel 3 Zwangsvollstreckung in Forderungen und andere Vermögensrechte
Der Anteil eines Miterben an dem Nachlass ist der Pfändung unterworfen. Der Anteil des Miterben an den einzelnen Nachlassgegenständen ist der Pfändung nicht unterworfen.