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ZPO · Zivilprozessordnung

ZPO Art. 919Arrestgericht

Abschnitt 5 Arrest und einstweilige Verfügung

In forceOfficial text

Für die Anordnung des Arrestes ist sowohl das Gericht der Hauptsache als das Amtsgericht zuständig, in dessen Bezirk der mit Arrest zu belegende Gegenstand oder die in ihrer persönlichen Freiheit zu beschränkende Person sich befindet.