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ZPO · Zivilprozessordnung

ZPO Art. 920Arrestgesuch

Abschnitt 5 Arrest und einstweilige Verfügung

In forceOfficial text

(1) Das Gesuch soll die Bezeichnung des Anspruchs unter Angabe des Geldbetrages oder des Geldwertes sowie die Bezeichnung des Arrestgrundes enthalten.

(2) Der Anspruch und der Arrestgrund sind glaubhaft zu machen.

(3) Das Gesuch kann vor der Geschäftsstelle zu Protokoll erklärt werden.