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ZPO · Zivilprozessordnung

ZPO Art. 921Entscheidung über das Arrestgesuch

Abschnitt 5 Arrest und einstweilige Verfügung

In forceOfficial text

Das Gericht kann, auch wenn der Anspruch oder der Arrestgrund nicht glaubhaft gemacht ist, den Arrest anordnen, sofern wegen der dem Gegner drohenden Nachteile Sicherheit geleistet wird. Es kann die Anordnung des Arrestes von einer Sicherheitsleistung abhängig machen, selbst wenn der Anspruch und der Arrestgrund glaubhaft gemacht sind.