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X. Übereinkommen der II. Haager Friedens · X. Übereinkommen der II. Haager Friedenskonferenz

§ 7 X. Übereinkommen der II. Haager Friedens

Artikel 7.

En vigueurTexte officiel

Im Falle eines Kampfes an Bord eines Kriegsschiffes sollen die Spitäler tunlichst geachtet und geschont werden.

Diese Spitäler und ihre Ausrüstung bleiben den Kriegsgesetzen unterworfen, dürfen aber ihrer Bestimmung nicht entzogen werden, solange sie für Verwundete und Kranke erforderlich sind.

Gleichwohl kann der Befehlshaber, der sie in seiner Gewalt hat, im Falle gewichtiger militärischer Erfordernisse darüber verfügen, wenn er zuvor das Schicksal der darin untergebrachten Verwundeten und Kranken sichergestellt hat.