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X. Übereinkommen der II. Haager Friedens · X. Übereinkommen der II. Haager Friedenskonferenz

§ 8 X. Übereinkommen der II. Haager Friedens

Artikel 8.

En vigueurTexte officiel

Der den Spitalschiffen und den Schiffsspitälern gebührende Schutz hört auf, wenn sie dazu verwendet werden, dem Feinde zu schaden.

Als geeignet, um den Verlust des Schutzes zu begründen, soll weder die Tatsache gelten, daß das Personal dieser Schiffe und Spitäler zur Aufrechterhaltung der Ordnung und zu Verteidigung der Verwundeten oder Kranken bewaffnet ist, noch die Tatsache, daß sich eine funkentelegraphische Einrichtung an Bord befindet.