Schiedsgerichtsvertrag zwischen Österrei · Schiedsgerichtsvertrag zwischen Österreich und Ungarn
§ 20 Schiedsgerichtsvertrag zwischen Österrei
Allgemeine Bestimmungen.
Streitigkeiten über die Auslegung oder Anwendung dieses Vertrages, sowie des Schiedsgerichtsvertrages vom 10. April 1923, unterliegen dem im vorliegenden Vertrage vorgesehenen Schiedsgerichtsverfahren.