Geo. · Geschäftsordnung für die Gerichte I. und II. Instanz
§ 442 Geo.Wechsel des Aktenzeichens bei der Übertragung aus einem Handelsregister in ein anderes
A. Handels- und Genossenschaftsregistersachen
Wenn eine Firma aus einer Abteilung des Handelsregisters in eine andere Abteilung dieses Registers oder auf ein neues Registerblatt übertragen werden muß, ist der Akt fortzuführen (§ 384); das alte Aktenzeichen ist durch das der neuen Eintragung entsprechende zu ersetzen.
Historique des modifications
- In Kraft seit 2014-01-01